Rn. 443a

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) sanktioniert mitunter (auch) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Bewertung (vgl. HdR-E, HGB § 334), die ihrerseits mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden können (vgl. § 334 Abs. 3 Satz 1). Dass sich dort derweil kein expliziter Verweis mehr auf § 255 findet, bedeutet indes keineswegs, dass die besagte Bußgeldvorschrift keinerlei Relevanz mehr im Kontext des mit "Bewertungsmaßstäbe" überschriebenen § 255 entfaltet; vielmehr folgten die (BilMoG-)Änderungen des § 334 aus den "materiellen Änderungen der Vorschriften des Ersten Abschnitts sowie des Ersten bis Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts, ohne dass damit für die Frage des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit grds. materielle Auswirkungen verbunden" (BT-Drs. 16/10067, S. 94) gewesen wären (auf § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), Abs. 3 Satz 1 sei an dieser Stelle verwiesen).

 

Rn. 443b

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d drohen deutlich höhere Bußgelder. Gemäß § 334 Abs. 3 Satz 2 (bzw. § 20 Abs. 3 Satz 2 PublG) beträgt die Geldbuße in diesem Fall höchstens den höheren der folgenden Beträge:

  • zwei Mio. EUR, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils.

Neben den direkten Tätern kann die Geldbuße – bei gegebener Kap.-Marktorientierung – auch unmittelbar gegen betreffendes UN selbst verhängt werden, sofern ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR eine Ordnungswidrigkeit begeht, infolge derer die Pflichten des (kap.-marktorientierten) UN verletzt werden (vgl. § 30 OWiG). In diesem Fall gilt als Obergrenze der höhere Betrag aus folgenden Beträgen (vgl. § 334 Abs. 3a Satz 1; § 20 Abs. 3a Satz 1 PublG):

  • zehn Mio. EUR,
  • 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes (i. S. d. Abs. 3b), den betreffendes UN in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen GJ erzielt hat, oder
  • das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.
 

Rn. 443c

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Des Weiteren wird gemäß § 331 Nr. 1 (vgl. HdR-E, HGB § 331) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder AR einer KapG im JA die tatsächlichen Verhältnisse unrichtig wiedergibt oder verschleiert (vgl. überdies § 283b StGB); eine analoge Regelung findet sich für PublG-pflichtige UN und deren gesetzliche Vertreter (i. S. d. § 4 Abs. 1 PublG) in § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG. Im Übrigen gelten obige Sanktionsvorschriften über den Verweis in § 335b analog und insoweit vollumfänglich auch für haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a sowie für AP und deren Gehilfen (vgl. § 332).

 

Rn. 443d

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Wird i. R.e. pflichtgemäß durchzuführenden AP (vgl. § 316) festgestellt, dass bei der Aufstellung des JA gegen die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ggf. ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (vgl. § 317 Abs. 1 Satz 2) verstoßen wurde, so kann dies je nach Schwere des Verstoßes eine Einschränkung oder gar Versagung des BV (vgl. § 322 Abs. 4) nach sich ziehen.

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