Rn. 100

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Gemäß § 214 Abs. 1 UmwG kann eine PersG durch einen Formwechsel lediglich die Rechtsform einer KapG oder eG erhalten. Dies schließt jedoch die bereits vor Inkrafttreten des UmwG anerkannte formwechselnde Umwandlung einer PersG in eine andere PersG mit vergleichbarer Gesellschaftsstruktur, gleichem Zweck, gleichem Gesellschafterbestand und gleichem BV (vgl. BFH, Urteil vom 21.06.1994, VIII R 5/92, DB 1994, S. 1854) nicht aus (vgl. BT-Drs. 12/6699, S. 148). Sie hat bereits der RFH als einen Vorfall im Betrieb, aber nicht als Veräußerung des Betriebs angesehen (vgl. RFH, Urteil vom 01.04.1936, VI A 206, StuW 1936 (Bd. II), Sp. 735 (736)). Daher sollte die RL bei einer solchen Umwandlung entsprechend den Ausführungen zum Formwechsel (vgl. HdR-E, HGB § 255, Rn. 96) erfolgen, d. h., die der Bilanzierung vor der Umwandlung zugrunde gelegten historischen AK sind fortzuführen.

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