Rn. 35

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Von der der PersG und Einzelkaufleuten eingeräumten Befreiung von der Aufstellung eines Anhangs und Lageberichts sind kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d ausgenommen (vgl. § 5 Abs. 2a PublG). Aufgrund des Verweises in § 5 Abs. 2a PublG haben derartige UN, soweit sie nicht zur Aufstellung eines KA verpflichtet sind, den JA nicht nur um einen Anhang in einem in § 5 Abs. 2 PublG beschriebenen Umfang zu ergänzen, sondern auch um eine KFR und einen EK-Spiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, der GuV und dem Anhang eine Einheit bilden; dabei können sie den JA optional um eine Segmentberichterstattung erweitern (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 2).

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