Rn. 9

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 232 AktG findet ebenfalls dann Anwendung, wenn bewusst ein höherer Herabsetzungsbetrag als zur Verlustdeckung erforderlich festgesetzt worden war, da auch und v.a. in diesem Fall eine unzulässige Gewinnabführung an die Aktionäre droht (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 232, Rn. 10; AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 14; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 29; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 8; a. A. KK-AktG (2020), § 232, Rn. 7, sowie § 231, Rn. 8). Zwar besteht in diesem Fall auch die Möglichkeit der Anfechtung des Kap.-Herabsetzungsbeschlusses gemäß den §§ 243ff. AktG (vgl. HdR-E, AktG § 231, Rn. 9). Allerdings muss diese nicht erfolgen, was dazu führt, dass die Kap.-Herabsetzung in das Handelsregister eingetragen und demnach gemäß § 224 AktG i. V. m. § 229 Abs. 3 AktG wirksam werden kann.

 

Rn. 10

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Ebenfalls gilt § 232 AktG entsprechend, wenn bei einer vereinfachten Kap.-Herabsetzung gemäß § 229 Abs. 1 (3. Alternative) AktG zum Zweck der Dotierung der Kap.-Rücklage der Herabsetzungsbetrag entgegen den §§ 229 Abs. 2, 231 AktG zu hoch angesetzt wurde. Auch hier ist der Kap.-Herabsetzungsbeschluss lediglich anfechtbar und wird durch seine Eintragung in das Handelsregister gemäß § 224 AktG i. V. m. § 229 Abs. 3 AktG wirksam. Der überschüssige Betrag ist dann gemäß § 232 AktG analog in die Kap.-Rücklage einzustellen, da § 232 AktG wegen seines vorrangigen Gläubigerschutzes gegenüber § 231 AktG unbedingten Vorrang genießt (vgl. HdR-E, AktG § 231, Rn. 9; AktG-GroßKomm. (2012), § 232, Rn. 15; HB-GesR (2020/IV), § 62, Rn. 29; Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 8; ADS (1997), § 231 AktG, Rn. 24).

Soweit für erwartete Verluste Rückstellungen bestehen und diese aufgelöst werden, da keine Verluste in angenommener Höhe eingetreten sind, sind die Beträge ebenfalls analog zu § 232 AktG in die Kap.-Rücklagen einzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, S. 305 (321f.); Hüffer-AktG (2021), § 232, Rn. 8).

Keine entsprechende Anwendung findet § 232 AktG bei der Frage, ob Genusskap., das gleichzeitig mit einer erfolgten vereinfachten Kap.-Herabsetzung herabgesetzt wurde, im gleichen Maße wiederhergestellt werden muss, wie Kap.-Rücklagen gemäß § 232 AktG zu bilden sind. Dies liegt daran, dass Genussrechten, selbst wenn ihr Bestand an den des EK gekoppelt ist, kein mitgliedschaftlicher Charakter zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, BGHZ 119, S. 305 (324f.); kritisch MünchKomm. AktG (2021), § 232, Rn. 18). Zudem spricht auch der Zweck des § 232 AktG, der gerade dem Gläubigerschutz dient und Ausschüttungen an die Aktionäre verhindern soll, gegen eine Anwendung auf die vermögensmäßige Beteiligung der Genussscheinsberechtigten (vgl. Schön, JZ 1993, S. 925 (933)).

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