Rn. 22

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Handeln i. S. d. § 332 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ist nur bei Vorsatz strafbar. Dabei ist bedingter Vorsatz ausreichend. Ein bedingter Vorsatz wird immer dann anzunehmen sein, wenn sich der Prüfer über bestimmte Punkte nicht informiert, um sie nicht in den Prüfungsbericht aufnehmen zu müssen, oder wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bericht Unrichtigkeiten oder Lücken birgt, der Prüfer aber Nachforschungen unterlässt und den Bericht gleichwohl erstattet (vgl. bereits Geilen (1984), § 403 AktG, Rn. 42). Gleiches gilt, wenn der Prüfer auf bestimmte Prüfungshandlungen verzichtet, obwohl er die Gefahr der inhaltlichen Unrichtigkeit erkannt hat, diese aber billigend in Kauf nimmt und darauf verzichtet, möglicherweise wesentliche Vorgänge aufzudecken (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 332 HGB, Rn. 41).

 

Rn. 22a

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Bei Handeln i. S. d. § 332 Abs. 2 Satz 2 sieht der Gesetzgeber nach § 332 Abs. 3 die Strafbarkeit bereits bei leichtfertigem Handeln (vgl. auch HdR-E, HGB § 331, Rn. 51) vor. Die Senkung der Schwelle zur Strafbarkeit soll zusätzlich die besondere Schwere der Erteilung eines inhaltlich unrichtigen BV zu dem Abschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 verdeutlichen und ausreichend abschrecken (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 106).

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