Rn. 65

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Wollten die Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschaftsversammlung zur Gewinnthesaurierung von § 29 Abs. 2 GmbHG abweichend gestalten, waren folgende Satzungsänderungen denkbar, die einen Ausgleich zwischen den Interessen an einem Gewinnbezug einerseits und einer ausreichenden Kapitalversorgung der Gesellschaft andererseits bewirken:

(1)

Gesellschafterfreundliche Alternative:

›Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags. Die Gesellschafter sind jedoch berechtigt, durch Beschluss, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf, Beträge von höchstens 50 % des Jahresüberschusses (zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags) in die Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen. Führt ein derartiger Beschluss ...‹ (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 64).

(2)

Gesellschaftsfreundliche Alternative:

›Die Gesellschafter haben grundsätzlich Anspruch auf den Jahresüberschuss zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags. Die Gf sind/der Aufsichtsrat ist jedoch berechtigt, bereits bei Aufstellung des JA einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Gewinnrücklagen einzustellen oder als Gewinn vorzutragen. Die Gesellschafter können ihrerseits Teile des Jahresüberschusses (zzgl. eines Gewinnvortrags und abzgl. eines Verlustvortrags) bzw. des Bilanzgewinns in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Führt ein derartiger Beschluss ...‹ (vgl. HdR-E, GmbHG § 29, Rn. 64).

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