Rn. 8

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Mit der Strafnorm für besonders gravierende Verstöße gegen prüfungsbezogene Pflichten von Mitgliedern eines Prüfungsausschusses wird gleichzeitig die Voraussetzung dafür geschaffen, ein vorübergehendes Verbot der Wahrnehmung von Aufgaben bei Prüfungsgesellschaften oder PIE auszusprechen. Dafür steht im geltenden deutschen Recht § 70 StGB zur Verfügung (vgl. BT-Drs. 18/7902, S. 55f.). Nach § 335c Abs. 2 Satz 1 hat die Staatsanwaltschaft in Fällen von Klageerhebungen bei Strafverfahren bezüglich § 333a die beim BAFA angesiedelte APAS über die das Verfahren abschließende Entscheidung, ggf. unter Hinweis auf ein eingelegtes Rechtsmittel (Satz 2), zu unterrichten.

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