Rn. 11

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Handelt ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des AR einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten PersG (vgl. § 335b) der Vorschrift des § 244 zuwider, so kann diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.); Selbiges gilt in Bezug auf solche UN, die den Regelungen des PublG unterworfen sind (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), Abs. 3f.; Näheres dazu bei HdR-E, HGB § 334, Rn. 1ff.).

 

Rn. 12

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ferner kann bei der Prüfung durch einen AP die Modifikation des BV geboten sein, sofern infolge der Nichtbeachtung des § 244 die RL als unzutreffend zu beurteilen ist (vgl. IDW PS 400 (2021), Rn. 25ff.; überdies IDW PS 405 (2021), Rn. 10ff.). Betrifft der Verstoß den gesamten JA und ist die Beeinträchtigung der Lesbarkeit wesentlich, so kommt ggf. auch eine Versagung des BV in Betracht (vgl. IDW PS 405 (2021), Rn. 12; überdies Haufe HGB-Komm. (2022), § 244, Rn. 9).

 

Rn. 13

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein Insolvenzdelikt nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) StGB wird bei einem Verstoß gegen § 244 in aller Regel nur anzunehmen sein, wenn damit Verstöße gegen andere RL-Vorschriften (z. B. §§ 252f.) einhergehen und dadurch die Übersicht über den Stand des Vermögens erschwert wird. Derartige Verstöße liegen etwa in Fällen der Verwendung falscher Währungskurse sowie fingierter Deckungsgeschäfte vor (vgl. lediglich Staub: HGB (2021), § 244, Rn. 15).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge