Rn. 159

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der progressiven Methode wird ein Wertminderungsverlauf abgebildet, der sich umgekehrt zur degressiven Methode verhält. Dementsprechend werden in den Anfangsjahren geringe und gegen Ende der ND hohe Abschreibungsbeträge als Aufwand erfasst. Verfahrenstechnisch werden zunächst die Beträge nach der geometrisch-degressiven oder der arithmetisch-degressiven Abschreibungsmethode ermittelt und anschließend in umgekehrter Folge verrechnet.

Die progressive Abschreibung wird im Handelsrecht nur selten zulässig sein. Da durch ihre Anwendung der RBW in den Anfangsjahren verhältnismäßig hoch bleibt und erst gegen Ende der ND stark abfällt, besteht das Risiko von Überbewertungen in ggf. mehrjährigen Anlaufphasen. Daher sind der progressiven Methode vor dem Hintergrund des Vorsichtsprinzips (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) enge Grenzen gesetzt. Die gilt insbesondere dann, wenn durch die Verwendung progressiver Abschreibungen der wirtschaftlichen Überholung nicht ausreichend Rechnung getragen wird oder bilanzpolitische Ziele (Ergebnisentlastungen) erkennbar sind (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 402). Die progressive Methode eignet sich i. d. R. allenfalls für langlebige Anlagen, deren Kapazität auf einen höheren zukünftigen Bedarf ausgelegt ist, der erst nach einer mehrjährigen Anlaufphase erreicht werden kann (z. B. Großkraftwerke). In solchen Fällen ist die Anwendung der progressiven Methode denkbar, um einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Nutzungsverlauf abzubilden (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 258; kritisch Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 246).

 

Rn. 160

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Steuerrechtlich ist die progressive Methode verboten.

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