Rn. 10

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Der zur Vorlage verpflichtete Kaufmann hat obligatorisch sämtliche Kosten zu tragen, die zur Lesbarmachung der Unterlagen notwendig sind. Begründet wird dies mit dem Äquivalent für den finanziellen Vorteil, der sich aus § 257 Abs. 3 ergibt (vgl. BT-Drs. IV/2865, S. 9; HdR-E, HGB § 261, Rn. 2; ADS (1995), § 261, Rn. 6). Kosten, die darüber hinausgehen, sind aus diesem Grund nicht zu begleichen. Keine Einschränkung erfährt die Kostentragungspflicht gemäß § 261 nach (auch) hier vertretener Ansicht im Strafprozess (vgl. HdR-E, HGB § 261, Rn. 7). Ebenso wenig kommt eine Entschädigung gemäß § 23 JVEG in Betracht, da § 261 Vorrang genießt (vgl. JVEG-Komm. (2018), § 23, Rn. 15). Es sind lediglich diejenigen Kosten zu erstatten, die entstanden wären, sofern ein Dritter i. S. v. § 23 JVEG die Unterlagen nicht nach den Aufbewahrungserleichterungen gemäß § 257 Abs. 3 aufbewahrt hätte (vgl. JVEG-Komm. (2018), § 23, Rn. 15).

 

Rn. 11

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Dagegen kann eine Pflicht zur Kostentragung für den Kaufmann nicht hergeleitet werden, wenn die betroffenen Parteien § 261 abdingen und eine separate Kostenregelung treffen, die Unterlagen mithin ohne rechtliche Verpflichtung, d. h. freiwillig, vorgelegt werden (vgl. HdR-E, HGB § 261, Rn. 6) oder die Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 Abs. 4 entfallen ist, die Vorlagepflicht indes aufgrund der tatsächlich noch vorhandenen Unterlagen weiterhin besteht (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 261, Rn. 5; ferner ADS (1995), § 261, Rn. 9; Bonner HGB-Komm. (2020), § 261, Rn. 42).

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