Rn. 42

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Prüfungs- und Auskunftsrechte werden begrenzt, sofern die mit diesen Rechten gesetzlich vorgesehenen Zwecke nicht erreicht werden können und sie sich nicht durch das Prüfungsverhältnis, d. h. durch das zivilrechtliche Vertragsverhältnis zwischen zu prüfendem UN und AP, begründen lassen (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 165, Rn. 13; ADS (2000), § 320, Rn. 73).

 

Rn. 43

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 320 Abs. 2 Satz 1 sollen die Auskunftsrechte dem AP ermöglichen, seine Aufgabe gemäß den GoA, besonders dem der Sorgfalt, zu erledigen. Die Grenze für die Auskunftsrechte wird überschritten, wenn die Auskünfte (Aufklärungen und Nachweise) sowie die angeforderten Unterlagen nicht mehr der Aufgabenerfüllung dienen können, d. h. weder in einem unmittelbaren noch in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung des JA stehen. Auf diese Grenze wird in § 320 hinsichtlich der Auskunftsrechte zweimal ausdrücklich hingewiesen (vgl. § 320 Abs. 2 Satz 1, 3). Obwohl die Prüfungsrechte nach § 320 Abs. 1 vom Wortlaut dieser Begrenzung nicht eindeutig erfasst sind, gilt sie dennoch für diese analog (vgl. ADS (2000), § 320, Rn. 74). Welche Unterlagen und Vorgänge für die AP von Bedeutung sind, kann aber letztlich nur der AP selbst beurteilen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 320 HGB, Rn. 30) und nicht die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden UN. Da im Kontext einer risikoorientierten Prüfung und zur Beurteilung künftiger Entwicklungen fast jede Information einen mittelbaren Beitrag zur Prüfung leisten kann, werden die Rechte des AP mithin kaum eingeschränkt (vgl. Bonner HGB-Komm. (2021), § 320, Rn. 72).

 

Rn. 44

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus der Sicht des zu prüfenden UN wird die Grenze zwischen für die AP "bedeutenden" und "nicht bedeutenden" Informationen manchmal überschritten, wenn der Prüfer das Recht auf Einsichtnahme in Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Vorstands- oder AR-Sitzungen beansprucht. Grds. gelten die Prüfungs- und Auskunftsrechte auch für diese Protokolle, sofern die Einsichtnahme für die Prüfung erforderlich ist. Da es sich hierbei allerdings oft um streng vertrauliche Unterlagen handelt, neigen UN dazu, die Einsicht in derartige Unterlagen zu verweigern. Die Befürchtung der gesetzlichen Vertreter bezüglich der Geheimhaltung darf indes nicht als Grund akzeptiert werden, zumal sowohl die AP als auch ihre Erfüllungsgehilfen handels- (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 1) und berufsrechtlich (vgl. §§ 43 Abs. 1, 50 WPO) zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und für etwaige Verstöße zivil- (vgl. § 323 Abs. 1 Satz 3) und strafrechtlich (vgl. § 333 Abs. 1) haften (vgl. zur Haftung des AP und seiner Prüfungsgehilfen HdR-E, HGB § 323). "Im Hinblick auf die so gesicherte Schweigepflicht wiegt das öffentliche Interesse an einer sorgfältigen Prüfung schwerer als ein Interesse der Gesellschaft an Geheimhaltung auch gegenüber dem Prüfer" (MünchKomm. AktG (1973), § 165, Rn. 15; vgl. zudem Bonner-HdR (2018), § 320 HGB, Rn. 13). Auch datenschutzrechtliche Vorbehalte des zu prüfenden UN stehen dem Auskunftsrecht des AP grds. nicht entgegen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 320 HGB, Rn. 32). Eine Begrenzung der Prüfungs- und Auskunftsrechte auf die Person des AP bzw. des verantwortlichen gesetzlichen Vertreters der WPG besteht nicht.

 

Rn. 45

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Prinzipiell gelten die Rechte auch für Prüfungsgehilfen, weil anderenfalls eine sorgfältige Prüfung in der gegebenen Zeit nicht möglich ist. In praxi sollte indes akzeptiert werden, dass besonders vertrauliche Unterlagen nur dem AP bzw. dem gesetzlichen Vertreter der WPG zur Einsichtnahme vorgelegt werden (vgl. auch ADS (2000), § 320, Rn. 72).

 

Rn. 46

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Aus dem Prüfungsverhältnis heraus ist der Prüfer verpflichtet, den Geschäftsbetrieb so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Um diese schutzwürdigen Belange des Auftraggebers wahren zu können, bedarf es einer sorgfältigen Prüfungsplanung. Dabei ist eine Zusammenarbeit des AP mit der internen Revision grds. in Erwägung zu ziehen und i. d. R. wohl auch geboten, um den Umfang der durchzuführenden Prüfungshandlungen reduzieren zu können (vgl. ISA [DE] 610 (2020), Rn. 13).

 

Rn. 47

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Auch die Prüfungs- und Auskunftsrechte des KA-Prüfers werden allein durch die Zwecke der KA-Prüfung und das Prüfungsverhältnis begrenzt (vgl. ADS (2000), § 320, Rn. 78). Diese Grenze für die Prüfungs- und Auskunftsrechte wurde durch die Änderung bzw. Aufhebung des § 317 Abs. 3 Satz 2 bzw. 3 durch das BilMoG beeinflusst. Danach wurde § 317 dahingehend geändert, dass die befreiende Prüfung, die dem KA-Prüfer die bloße Übernahme der Arbeit eines anderen Prüfers erlaubte, entfiel (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 87). Der KA-Prüfer muss nun im Rahmen seiner Gesamtverantwortung für die KA-Prüfung eigenverantwortlich entscheiden, in welchem Umfang er die Arbeit eines anderen Prüfers verwertet (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 87). Dies kann dazu führen, dass der Konzern-AP – allerdings stets nur...

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