Rn. 37

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Hinsichtlich der Bewertung der Bilanzposten aus dem Factoring-Geschäft gelten die allg. Grundsätze für die Bewertung von Forderungen. Da beim echten Factoring der Factor im Rahmen eingeräumter Limits das Ausfallrisiko übernimmt, entfällt insoweit für den Factoring-Kunden das Bonitätsrisiko als Bewertungsproblem. Da der Factoring-Kunde für den rechtlichen Bestand der Forderungen gegenüber dem Factor haftet, ergibt sich für ihn die Aufgabe, im Bestand liegende rechtliche Risiken (i. A. ausstehende Gutschriften) beurteilen und ggf. als "sonstige Rückstellungen" passivieren zu müssen.

 

Rn. 38

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Einzel- und Pauschalwertberichtigungen kommen lediglich für solche Forderungen in Betracht, die zum Abschlussstichtag nicht oder noch nicht wirksam an den Factor abgetreten sind und somit weiterhin als "Forderungen aus LuL" beim Factoring-Kunden bilanziert werden. Sofern Factoring-Gebühren und Zinsen zum Abschlussstichtag im Aufwand enthalten sind, ist eine periodengerechte Abgrenzung sicherzustellen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 5).

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