Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Der für den HGB-JA bestellte AP ist auch automatisch der Prüfer des IFRS-EA (vgl. § 324a Abs. 2 Satz 1). Hierbei handelt es sich um eine unwiderlegbare gesetzliche Vorgabe, die jedoch eine separate Beauftragung des AP für den zu prüfenden IFRS-EA nicht ausschließt; diese ist vielmehr zwingend angezeigt (vgl. NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 5). Soll der IFRS-EA anstelle des HGB-JA offengelegt werden, sieht der Gesetzgeber allein die einheitliche Prüfung der beiden Abschlüsse als sachgerecht an, v.a. auch deshalb, da eine zusammengefasste Lageberichterstattung erfolgt (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 45; zudem Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 15; Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 12ff.). Aufgrund dieser Regelung kommt es hierbei zu einer Durchbrechung respektive Einschränkung der in § 324a Abs. 1 vorgeschriebenen Anwendung des § 319.

 

Rn. 13

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die nicht erlaubte gesonderte Bestellung des AP kann zu praktischen Umsetzungsproblemen führen. So muss betreffendes UN einen AP beauftragen, der über das nötige Fachwissen bezüglich nationaler und internationaler RL-Grundsätze (die in das EU-Recht übernommenen IFRS) verfügt (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 13). Angenommen, das UN entschließt sich erst im Laufe der Prüfung seines HGB-JA, statt diesen den IFRS-EA offenzulegen. Stellt sich nun heraus, dass der bereits bestellte AP für die zusätzliche Prüfung des IFRS-EA fachlich und/oder personell ungeeignet ist, bleibt lediglich die Möglichkeit, diesen nach § 318 Abs. 3 Satz 1 gerichtlich durch einen geeigneten Prüfer ersetzen zu lassen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 14). Allerdings ist dann auch der HGB-JA u. U. ein weiteres Mal zu prüfen. Das Wahlrecht einer gesonderten Bestellung, wie es etwa § 318 Abs. 2 Satz 1 bei der KA-Prüfung vorsieht, könnte an dieser Stelle Abhilfe schaffen. Stattdessen führt eine in diesem Fall vorteilhaftere Bestellung eines anderen AP unter der aktuellen Vorschrift dazu, dass die Prüfung nicht anerkannt wird und somit letztlich der IFRS-EA weder gebilligt (vgl. § 324a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 316 Abs. 2 Satz 2) noch offengelegt werden kann (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 15).

 

Rn. 14

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Beauftragt betreffendes UN einen oder mehrere AP (joint audit) für die gemeinsame Prüfung des HGB-JA, so ist der IFRS-EA ebenso von diesem Zusammenschluss zu prüfen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 15). Attraktiv kann dies insbesondere dann sein, wenn das UN sich erst während der HGB-JA-Prüfung zur befreienden Offenlegung eines IFRS-EA entschließt, da grds. möglicherweise bestehende fachliche und/oder personelle Defizite durch einen solchen Zusammenschluss kompensiert werden können.

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