Rn. 19

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 293a Abs. 2 AktG müssen keine Tatsachen in den Bericht aufgenommen werden, deren Bekanntwerden geeignet ist, einem der vertragschließenden UN oder einem verbundenen UN nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Eine Selbstschädigung wird vom Gesetz nicht verlangt. Wenn aber auf die Darstellung von Tatsachen verzichtet wird, ist auf die entstehende Berichtslücke hinzuweisen. Es sind außerdem die Gründe anzugeben, aus denen die Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen worden sind. Die Ausnahmeregelung entspricht dabei den Grundsätzen, die Rspr. und Schrifttum zu § 340a AktG (a. F.) entwickelt haben. § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ist ebenso wie schon bei § 340a AktG (a. F.) auf § 293a Abs. 1 AktG entsprechend anzuwenden (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 19). So müssen keine Tatsachen genannt werden, deren Offenbarung nach vernünftiger kaufmännischer Betrachtung zu Nachteilen für die UN führen kann. Beispiele dafür sind die steuerlichen Wertansätze oder stille Reserven der Gesellschaft (vgl. KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 32, m. w. N.). Wenn der Vorstand Tatsachen geheim halten möchte, reicht ein pauschaler Hinweis auf ein Geheimhaltungsinteresse nicht aus. Die Begründung muss dem Aktionär durch die Darstellung von konkreten Tatsachen plausibel vor Augen führen, warum die Offenlegung der Gesellschaft oder einem verbundenen UN einen Nachteil zufügen kann (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 293a, Rn. 20; KonzernR (2019), § 293a AktG, Rn. 33). Dies findet indes seine Grenze darin, dass aus der Begründung des Geheimhaltungsinteresses nicht auf die geheim zu haltenden Tatsachen geschlossen werden darf. Die Auflösung dieses Spannungsfelds bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Aktionärsinteresse an einer sachgerechten Information und Aufklärung einerseits und dem Geheimhaltungsinteresse der vertragschließenden AG, KGaA bzw. SE (mitsamt verbundener UN) andererseits.

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