Rn. 266

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Schwierigkeiten ergeben sich weiterhin bei der Abgrenzung der Verwaltungs- von den Vertriebskosten. Darin wird auch der Grund gesehen, dass der Gesetzgeber bisher auf eine Aktivierungspflicht für Verwaltungskosten, wie sie z. B. von Mathiak ((1984), S. 114) gefordert wurde, verzichtet und sich stattdessen für ein Aktivierungswahlrecht ausgesprochen hat. Dadurch wird einerseits denjenigen UN, die über keine tief gegliederte, Verwaltungs- und Vertriebsbereich trennende Kostenstellenrechnung verfügen, entgegengekommen. Andererseits wird solchen UN, deren Kostenrechnung eine entsprechende Trennung vornimmt, eine Zurechnung der Verwaltungskosten ermöglicht (vgl. HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 43).

 

Rn. 267

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Adler/Düring/Schmaltz ((2023), § 255, Rn. 330) weisen ausdrücklich darauf hin, dass in den in der kostenrechnerischen Praxis ermittelten "Verwaltungskosten mitunter auch Abschreibungen auf Vertriebsanlagen, Kosten der Beleuchtung und Heizung für Versandräume u.Ä. enthalten" sind, die unstreitig Vertriebskosten darstellen. Insbesondere die fehlende räumliche und personelle Trennung des Verwaltungs- vom Vertriebsbereich kann dazu führen, dass zur Bestimmung der Verwaltungskosten auf eine Schätzung zurückgegriffen werden muss (vgl. Wöhe (1992), S. 167). Da aber die hier zur Diskussion stehende Kostenschlüsselung betragsmäßig vielfach von untergeordneter Bedeutung ist, dürfte auf die letzte Genauigkeit im Rahmen dieser Schätzung verzichtet werden können. U.U. kann eine Trennung durch Schlüsselung ganz unterbleiben.

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