Rn. 70

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Muss das UN für Verbindlichkeiten vergleichsweise hohe Zinsen zahlen (überverzinsliche Verbindlichkeiten), sind auch diese Verbindlichkeiten mit dem Erfüllungsbetrag (Nominalwert) zu passiveren. Erhält das UN für die hohen Zinsen als Gegenleistung einen einmaligen Vorteil (z. B. in Form der Gewährung eines niedrigeren Kaufpreises), ist der Vorteil in Höhe des Barwerts der Zinsdifferenz zu aktivieren. In gleicher Höhe ist ein passiver Abgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit der Verbindlichkeit zum Ausgleich der jeweiligen überhöhten Zinszahlungen ertragswirksam aufzulösen ist. Stehen der hohen Verzinsung hingegen entsprechende zusätzliche Dauerleistungen (z. B. günstige Einkaufskonditionen) des Gläubigers gegenüber, ist der Mehrzins als Aufwand der Jahre anzusehen, in denen er anfällt (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 80).

 

Rn. 71

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Ergibt sich die hohe Verzinsung einer Verbindlichkeit ausschließlich aus einer Änderung der Kap.-Marktverhältnisse, d. h., die am BilSt möglichen Zinskonditionen sind günstiger als die vereinbarten Zinssätze, ist das Vorliegen einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu überprüfen (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 60). Dabei sind bei der Ermittlung der Zinsdifferenz ein nach § 250 Abs. 3 aktiviertes Disagio bei den künftigen tatsächlichen Zinszahlungen hinzuzurechnen und ein Disagio sowie Geldbeschaffungskosten bei den alternativ zu entrichtenden Vergleichszinsen ebenfalls additiv zu berücksichtigen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 79). Aufgrund fehlender Ertragszurechenbarkeit aus dem Einsatz der Verbindlichkeit wird der Ansatz einer Drohverlust­rückstellung im Regelfall allerdings nicht in Betracht kommen (vgl. IDW RS HFA 4 (2012), Rn. 32; WP-HB (2019), Rn. F 161).

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