Rn. 284

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Finanzverwaltung differenziert die Kosten des Entwicklungsbereichs in die Sektoren "Grundlagenforschung", "Neuentwicklung bestimmter Erzeugnisse" sowie "Weiterentwicklung der laufenden Fertigung" (vgl. FM NRW, Schreiben vom 04.12.1958, S 2118–6184/VB – 1, DB 1958, S. 1403f.; BMWF, Schreiben vom 11.06.1971, F/IV B 2 – S 2133–3/71, BB 1971, S. 886ff.). Hinsichtlich der Aufwendungen für die Grundlagenforschung ist ebenfalls von einem Einbeziehungsverbot auszugehen. Die Kosten für die Neuentwicklung bestimmter Erzeugnisse sind nur einbeziehungsfähig, soweit die Arbeiten nach der Verkehrsauffassung bereits als Beginn der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses anzusehen sind. Es kann dann grds. von einem Aktivierungswahlrecht ausgegangen werden.

 

Rn. 285

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Kosten der Weiterentwicklung sind i. d. R. den Fertigungs-GK zuzuordnen und unterliegen daher steuerrechtlich einer Einbeziehungspflicht (vgl. H/H/R (2021), § 6 EStG, Rn. 247; Blümich (2021), § 6 EStG, Rn. 505f.; Beck-HdR, B 163 (2010), Rn. 53ff.). Wird jedoch mit der zugrunde liegenden Entwicklung eine wesentliche Änderung der bestehenden Produktion angestrebt, so entsteht ein Abgrenzungsproblem zu den Kosten der Neuentwicklung. Wird keine detaillierte Kostenstellengliederung zur Ermittlung der Kosten der Weiterentwicklung vorgenommen, geht die Finanzverwaltung zur Wahrnehmung der Einbeziehungspflicht von einer pauschalen Aufteilung des gesamten FuE-Aufwands aus. I.d.R. dürfen 2 % des Gesamtaufwands der FuE-Kosten als Fertigungs-GK klassifiziert werden (vgl. Hottmann, StBp 1982, S. 286 (289)).

 

Rn. 286

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Für Kosten der Auftragsforschung und FuE-Aufwendungen, die i. R.d. Einzel- und Auftragsfertigung angefallen sind, ist steuerrechtlich die oben dargestellte handelsrechtliche Abgrenzung ggf. mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben den EK auch die Fertigungs-GK sowie die Sonder-GK der Fertigung aktivierungspflichtig sind.

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