Rn. 319

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Pauschalwertberichtigung stellt eine den "GoB entsprechende Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung dar" (Schmidt: EStG (2020), § 6, Rn. 304). Während bei einer (pauschalierten) Einzelwertberichtigung das individuelle Kredit- und Ausfallrisiko der Forderung berücksichtigt wird, dient die Pauschalwertberichtigung der Erfassung des allg. Kredit- und Ausfallrisikos, welches in "jedem Forderungsbestand vorhanden" (Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 420; vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 577), zum Zeitpunkt der Beurteilung jedoch noch nicht als solches erkennbar ist. Diese im Forderungsbestand liegenden Risiken sollen durch eine Pauschalwertberichtigung erfasst werden.

 

Rn. 320

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für die Quantifizierung der Pauschalwertberichtigung ist sowohl eine ex-post als auch eine ex-ante-Beurteilung der Risiken vorzunehmen. Unbeachtlich in diesem Kontext bleibt die Tatsache, dass im VJ nicht einzelwertberichtigte Forderungen tatsächlich ausgefallen sind. Neben dem Ausfallrisiko sind auch sämtliche Kosten der Einziehung der Forderungen zu berücksichtigen. Darunter sind sämtliche über die allg. Aufwendungen für die Verwaltung der Forderungen hinausgehenden Kosten für Mahnungen, gerichtliche Verfolgung und Zwangsvollstreckung, noch zu erwartende Preisnachlässe, noch mögliche bzw. zu erwartende Skontoabzüge sowie Zinsverluste aufgrund verspäteter Forderungseingänge zu subsumieren. Dabei kann die Bezugsgröße der Wertminderung variieren. So sind Wertberichtigungen aufgrund von Mahn- und Einziehungskosten auf den Brutto-Forderungsbestand (inkl. USt) zu beziehen, während die Berücksichtigung von erwarteten Preisnachlässen den Netto-Forderungswert mindert.

 

Rn. 321

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Kriterien, die i. R.d. Pauschalwertberichtigung nicht berücksichtigungsfähig sind, betreffen allg. Konjunktur- sowie Geschäftsrisiken, die besondere konjunkturelle Abhängigkeit der Branche (vgl. bereits Herrmann, WPg 1982, S. 329ff.) sowie allg. Gründe, die zu einer Verschlechterung der Geschäfte führen könnten. Auch sind künftige Ereignisse, wie bspw. Tod eines Schuldners, Erwerbsunfähigkeit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Naturkatastrophen, nicht bei der Ermittlung der Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind mittelbare wirtschaftliche Folgen, bspw. aus verspäteten Zahlungseingängen sowie künftige Ereignisse, die sich aus den Risiken ergeben, die dem Geschäftsbetrieb grundlegend innewohnen, deren Eintritt aber nur vermutet werden kann, nicht zu erfassen. Auch allg. Risiken des täglichen Wirtschaftslebens, für die noch keine belastbaren Indizien vorliegen, bleiben außen vor (vgl. hierzu auch Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 584; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 422).

 

Rn. 322

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Obwohl eine Trennung zwischen speziellen und allg. Risiken in Bezug auf Forderungen nur äußerst schwer durchzuführen ist, dürfen Risiken, die bereits zu einer (pauschalierten) Einzelwertberichtigung einer Forderung bzw. einer Gruppe von Forderungen geführt haben, bei der Pauschalwertberichtigung nicht noch einmal berücksichtigt werden (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 579; Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 423). Dem liegt die Idee zugrunde, potenzielle Doppelerfassungen allg. Kreditrisiken bei der Folgebewertung von Forderungen zu vermeiden.

 

Rn. 323

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Quantifizierung der entsprechenden Pauschalwertberichtigung sind weiterhin sowohl zukünftige Erwartungen, bspw. in Bezug auf die Besonderheiten der Branche, als auch die Bonität der Schuldner(-gruppe) zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits bei den (pauschalierten) Einzelwertberichtigungen Berücksichtigung gefunden haben. Entscheidend für die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen ist, dass sich deren Einschätzung auf Faktoren stützt, die bereits zum BilSt existieren und spätestens bis zur JA-Erstellung bekannt werden und insofern werterhellenden Charakter besitzen. Wertbegründende Ereignisse sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. auch Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 420).

 

Rn. 324

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die exakte Höhe der Pauschalwertberichtigung ist vom UN anhand eines geschätzten Prozentsatzes zu konkretisieren (vgl. Jaudzims/Münch, DB 1996, S. 2293; zudem BFH, Urteil vom 09.05.1961, I 128/60, BStBl. III 1961, S. 336). Auch hier ist das Vorsichtsprinzip zu wahren. Maßstab ist die Schätzung des UN, gestützt auf objektiv nachvollziehbare Kriterien (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 587). Wurde ein signifikanter Anteil des Forderungsbestandes bereits i. R.e. (pauschalierten) Einzelwertberichtigung korrigiert, sind strengere Maßstäbe für die Bestimmung eines angemessenen Prozentsatzes der Pauschalwertberichtigung anzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.1962, I 40/61, HFR 1962, S. 337f.; BFH, Urteil vom 31.08.1965, I 10/63, HFR 1965, S. 20).

 

Rn. 325

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Bestimmung der Höhe einer Pauschalwertberichtigung kann sich auch auf ...

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