Rn. 312

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Voraussetzung der Aktivierung zeitanteiliger FK-Zinsen ist die Verwendung des FK zur Herstellung eines VG. Diese wird immer dann als gegeben angenommen, wenn das UN nachweisen kann, dass das aufgenommene FK für die Finanzierung der Herstellung eines bestimmten VG verwendet worden ist (vgl. mit a. A. Schmidt, FR 1976, S. 189 (190)), z. B. anhand von Kreditvereinbarungen, in denen auf den herzustellenden VG Bezug genommen wird (vgl. Tubbesing, WPg 1964, S. 178 (180)), oder anhand von Finanzierungsplänen, die eine solche Bindung aufzeigen (vgl. Jung, DB 1981, S. 1577 (1578)). I.A. kann jedoch keine eindeutige Beziehung zwischen der Finanzierung eines UN und der Mittelverwendung für Zwecke der Herstellung von VG nachgewiesen werden. Prinzipiell "läßt sich nicht sagen, wofür Fremdkapital verwendet wird, außer zur Finanzierung des Vermögens als Ganzem" (Selchert, DB 1985, S. 2413 (2415)). Vereinfachend kann demnach unterstellt werden, die hergestellten Erzeugnisse seien zum gleichen Anteil fremdfinanziert wie das Gesamt-UN. Alternativ könnte man von anderen Zurechnungsfiktionen ausgehen, wie sie auch i. R.d. horizontalen Bilanzstrukturanalyse zur Anwendung gelangen (vgl. Küting/Weber (2015), S. 154ff.). So wäre es – in idealtypischer Betrachtung – denkbar, zu unterstellen, dass das AV möglichst fristenkongruent nahezu ausschließlich mit EK finanziert ist. In jedem Fall ergibt sich daraus: Ein Einzelnachweis ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Selchert, DB 1985, S. 2413 (2417); Meyer-Landrut/Miller/Niehus (1987), §§ 238335 HGB, Rn. 236; ADS (2023), § 255, Rn. 336; nicht eindeutig Beck Bil-Komm. (2022), § 255 HGB, Rn. 504ff.).

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