Rn. 722

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das Wahlrecht des Stehenlassens oder der erfolgsneutralen Überführung des negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklagen konnte für alle Altersversorgungsverpflichtungen nur einheitlich ausgeübt werden. Zwar gilt auch bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen der Grundsatz der Einzelbewertung, der bei vor den im Jahr 1987 erteilten Versorgungszusagen (Altzusagen) die Ausübung des Passivierungswahlrechts pro Versorgungsverpflichtung gestattet, also nicht einheitlich für alle Altzusagen gebietet (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 79b). Hingegen musste die Wahl des Stehenlassens oder der erfolgsneutralen Überführung des negativen Unterschiedsbetrags in die Gewinnrücklagen einheitlich ausgeübt werden. Satz 2ff. des Abs. 1 von Art. 67 EGHGB schreiben dies zwar nicht ausdrücklich vor. Jedoch spricht Art. 67 Abs. 1 Satz 2 im Plural von "Rückstellungen", woraus man schließen kann, dass das Wahlrecht für alle Altersversorgungsverpflichtungen mit negativem Unterschiedsbetrag einheitlich auszuüben war (vgl. Ernst/Seidler, BB 2009, S. 766 (770)). Dagegen gebraucht Art. 28 Abs. 1 EGHGB, der das Passivierungswahlrecht für Altzusagen einräumt, den Singular. Er spricht von "eine[r] laufenden Pension oder eine[r] Anwartschaft auf eine Pension", wodurch der Grundsatz der Einzelbewertung betont wird und woraus gefolgert werden kann, dass das Passivierungswahlrecht einzelfallbezogen ausgeübt werden durfte.

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