Rn. 205

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für den Unterschiedsbetrag zwischen Erfüllungs- und Ausgabebetrag bei Kreditgewährung (Disagio) greift handelsrechtlich das Aktivierungswahlrecht des § 250 Abs. 3. Ein Disagio verkörpert wirtschaftlich eine Vorleistung für eine zeitraumbezogene, in der Kap.-Nutzung bestehende Gegenleistung. Im Hinblick auf den fraglos gegebenen Zeitraumbezug der Gegenleistung ist es verwunderlich, dass speziell dieses Aktivierungswahlrecht im Zuge der BilMoG-Bilanzreform unangetastet blieb. In der StB hat der Schuldner das Disagio seinem wirtschaftlichen Gehalt entsprechend als RAP zu aktivieren (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) und diesen entsprechend des Zinscharakters über den Zinsbindungszeitraum (vgl. BFH, Urteil vom 21.04.1988, IV R 47/85, BStBl. II 1989, S. 722; H 6.10 EStH (2020)) – bei früherer Darlehensrückzahlung entsprechend vorzeitig – erfolgswirksam aufzulösen (vgl. BFH, Urteil vom 12.07.1984, IV R 76/82, BStBl. II 1984, S. 713). Abweichungen resultieren, sofern handelsrechtlich auf eine Aktivierung verzichtet wird.

 

Rn. 206

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Beim Gläubiger besteht mangels korrespondierenden handelsrechtlichen Passivierungswahlrechts keine Abweichung. Für ein einbehaltenes Disagio ist entsprechend des Zinscharakters handels- wie steuerbilanziell ein passiver RAP zu bilden (vgl. BFH, Urteil vom 08.11.1989, II R 29/86, BStBl. II 1990, S. 207; i. d. S. auch § 340e Abs. 2).

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