Rn. 23

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Mit diesem Verbot soll die inhaltliche Teilnahme an Entscheidungen der zu prüfenden PIE sowie die Übernahme von Managementpositionen in der zu prüfenden Einheit ausgeschlossen werden (vgl. BilR-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 91). Letzteres spiegelt sich im HGB bereits in dem nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. c) für alle AP aufgeführten Ausschlussgrund wider. Einem PIE-AP ist es nicht erlaubt, dort zusätzlich zur Durchführung der AP solche Dienstleistungen zu erbringen, die Bestandteil von UN-Entscheidungen sind (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 78ff.). Hierbei geht es um das Treffen von Entscheidungen selbst ebenso wie den zugehörigen Prozess der Entscheidungsfindung, d. h. bspw. die Festlegung von relevanten Kriterien, die Auswahl von Alternativen sowie die endgültige Entscheidung. All diese Schritte liegen in der Verantwortung des Managements selbst. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass ein AP bei der Entscheidungsvorbereitung unterstützt, etwa durch das Aufzeigen von strategischen oder operativen Fragestellungen, Aufbereitung von Informationen, Entwicklung von Maßnahmen zur Umsetzung von getroffenen Entscheidungen etc. Wichtig ist, dass die Entscheidung selbst letztendlich beim Management liegt – ein AP darf für die von ihm zu prüfenden PIE keine Entscheidungen treffen. Unschädlich sind indes Stellungnahmen des AP, die der Entscheidungsfindung des Managements zugrunde liegen oder im Vorfeld der Entscheidungsfindung gedient haben.

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