Rn. 9

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Letztgenannter Auffassung ist zuzustimmen. Für diese spricht schon der Wortlaut des Gesetzes in § 261 Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Gleichstellung der Feststellung mit der vom Gesetzgeber verwendeten Formulierung der "Aufstellung des JA" ist contra legem und aus diesem Grunde abzulehnen. Auch scheint die Forderung nach klarer Fristsetzung i. S. d. Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 nicht angezeigt, zumal in der Tat aus der Verspätung der Aufstellung keine Vorteile für den Vorstand resultieren sollten. Schließlich hat der Sinn des Gesetzes den Ausschlag zu geben, welcher die Aktionärsinteressen in den Vordergrund stellt. Diesen ist aber mit derartigen Verzögerungen regelmäßig nicht gedient (vgl. dazu auch das anschauliche Beispiel von ADS (1997), § 261 AktG, Rn. 3).

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