Rn. 367

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Neben den Substanz- und Ertragsteuern fallen in einem UN darüber hinaus Verbrauch- und Verkehrsteuern an. Verbrauch- und Verkehrsteuern, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von VG gezahlt werden müssen, stellen AK dieser VG dar. Soweit diese VG im Zuge des betrieblichen Herstellungsprozesses verbraucht werden, sind die Verbrauch- und Verkehrsteuern als Bestandteile der Material-EK Pflichtkomponenten der HK.

 

Rn. 368

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Verbrauchsteuern, die beim Hersteller erhoben werden, stellen formalrechtlich die Verkaufsfähigkeit des hergestellten VG her. Der Gegenstand erlangt dadurch eine andere Verkehrsfähigkeit als vor der Bezahlung der Verbrauchsteuer. Dies müsse nach h. M. ebenso berücksichtigt werden wie eine Veränderung der körperlichen Substanz. Die Verbrauchsteuern sind nach dieser Auffassung als Teil der handelsrechtlichen HK anzusehen (vgl. HdJ, Abt. I/5 (2020), Rn. 47). Dies entspricht der h. M. zur handelsrechtlich "richtigen" Bilanzierung der wesentlichen Verbrauchsteuern (Bier-, Mineralöl-, Tabaksteuer), die jeweils anfallen, wenn das entsprechende Produkt aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder in ihm verbraucht wird (vgl. auch IDW RS HFA 31 (2010), Rn. 29; überdies HdR-E, HGB § 255, Rn. 196ff.).

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