Rn. 20

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Auch eine zu große wirtschaftliche Abhängigkeit des AP von einem oder einigen wenigen Prüfungsmandaten kann eine Gefährdung seiner Unabhängigkeit bedeuten. Aus diesem Grund sieht Art. 4 Abs. 3 der AP-VO im Zusammenhang mit Prüfungen von PIE Regelungen zur Vermeidung einer solchen Honorarabhängigkeit vor (vgl. BilR-Komm. (2018), § 319a HGB, Rn. 30f.). Als feste Schwelle wird dort festgelegt, dass der Prüfungsausschuss (Audit Committee) der zu prüfenden PIE zu informieren ist, sofern das von dem betreffenden UN an den AP in jedem der vergangenen drei aufeinander folgenden GJ entrichtete Honorar mehr als 15 % der vom AP insgesamt vereinnahmten Honorare beträgt (sofern er in jedem dieser drei GJ die AP durchgeführt hat). In einem solchen Fall gilt es, zusammen mit dem Prüfungsausschuss über die Gefährdung der Unabhängigkeit sowie mögliche Schutzmaßnahmen zu beraten. Das Audit Committee hat zu überlegen, ob nicht ggf. ein anderer AP als auftragsbegleitender Qualitätssicherer in den laufenden Prüfungsprozess – vor Erteilung des BV – einbezogen werden sollte. Der AP hat die Informationspflicht, sofern diese Umsatzschwelle überschritten wird. Die Entscheidung über das Ergreifen einer Schutzmaßnahme liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses (vgl. hierzu auch APAS (2019b) sowie weiterführend Beck Bil-Komm. (2020), § 319a HGB, Rn. 62ff.).

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