Rn. 15

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Der entgeltlich erworbene GoF ist nach § 266 formal als immaterieller VG auszuweisen. I.R.d. BilMoG wurde die Behandlung des entgeltlich erworbenen GoF kodifiziert. Durch die Regelung des § 246 Abs. 1 Satz 4 wird ein entgeltlich erworbener GoF als zeitlich begrenzt nutzbarer VG definiert. Diese Legaldefinition gilt entsprechend auch für den i. R.d. Konsolidierung entstehenden GoF (vgl. ebenso Busse von Colbe/Schurbohm-Ebneth, BB 2008, S. 98 (100)). Damit wird erreicht, dass der entgeltlich erworbene GoF stets vollständig aktivierungspflichtig ist und den allg. handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften unterliegt. Demnach muss ein aktivierter entgeltlich erworbener GoF gemäß seiner individuellen betrieblichen ND planmäßig (vgl. zu den Kriterien der ND BT-Drs. 16/10067, S. 48) oder, falls entsprechende Voraussetzungen vorliegen, außerplanmäßig abgeschrieben werden (vgl. Haufe HGB-Komm. (2020), § 253, Rn. 204ff.). Kann die voraussichtliche ND in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über einen Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen (vgl. § 253 Abs. 3 Satz 4; sodann HdR-E, HGB § 253, Rn. 148, 232ff.).

Ein i. R.d. § 24 UmwG entstandener GoF ist ebenso wie ein aus einem Asset Deal entstandener GoF ein unmittelbarer Anwendungsfall von § 246 Abs. 1 (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 62).

Mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a dürfen für die Offenlegung die Bilanz nach der für kleine KapG nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des BAnz einreichen (vgl. § 327 Nr. 1); in diesem Fall haben sie aber den GoF gesondert anzugeben.

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