Rn. 313

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Eine einfache Methode zur Ermittlung der anteiligen FK-Zinsen (Fiktion: Fremdfinanzierungsquote der Vorräte = Fremdfinanzierungsquote des Gesamt-UN), die in die HK eines VG einbezogen werden dürfen, kann in Anlehnung an Selchert (DB 1985, S. 2413 (2416ff.)) wie folgt abgeleitet werden:

 

Rn. 314

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(1)

Die bis zum BilSt angefallenen HK des zu bewertenden VG – hier wird von allen aktivierungsfähigen Kostenarten ohne FK-Zinsen (Vollkostenansatz) ausgegangen – repräsentieren den bis zu diesem Stichtag angefallenen Verbrauch an Produktionsfaktoren. Eben dieser Verbrauch an Produktionsmitteln war im abgelaufenen GJ zu finanzieren, so dass die FK-Zinsen als Zuschlag auf die HK der VG verrechnet werden können. Um die Mittelbindung im abgelaufenen Jahr zu erfassen, wird simplifizierend ein kontinuierlicher Prozess vom Beginn der Herstellung – bzw. vom vorangegangenen BilSt bei VG, deren Herstellung in VJ begonnen hat – bis zum BilSt unterstellt. Unter diesen Prämissen lässt sich die Kap.-Bindung (K) während des GJ t2 bei Beginn der Herstellung in t2 als

und bei Beginn der Herstellung in t1 oder früher als

ermitteln (vgl. auch Jung, DB 1981, S. 1577 (1578); a. A. ADS (1995), § 255, Rn. 204, die den Betrag der bis zum BilSt aufgelaufenen HK zugrunde legen).

 

Rn. 315

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(2)

Weiterhin wird unterstellt, die in der Herstellung gebundenen Vermögensteile seien zum gleichen Anteil fremdfinanziert wie das Gesamt-UN, wobei auf die Finanzierungsstruktur im Verlauf des gesamten GJ abzustellen ist. Es ergibt sich vereinfachend ein Anteil des FK am Gesamtkap. (FK-Quote) im abgelaufenen GJ von:

 

Rn. 316

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(3)

Der durchschnittliche FK-Zins des GJ (i) lässt sich wie folgt festlegen:

 

Rn. 317

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

(4)

Wird der Zeitraum der Herstellung des VG in Tagen mit "t" bezeichnet, ergeben sich die zur Herstellung des VG verwendeten Finanzierungsaufwendungen:

Kann eine eindeutige Beziehung zwischen der Kreditaufnahme und der Herstellung eines VG nachgewiesen werden, sind die Variablen wie folgt zu modifizieren:

Demnach lassen sich die der Herstellung eines VG unmittelbar zurechenbaren Finanzierungsaufwendungen wie folgt errechnen:

Analog ist in solchen Fällen zu verfahren, in denen – betriebswirtschaftlich vertretbar – unterstellt wird, dass das AV primär mit EK finanziert ist.

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