Rn. 112

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Eine Eingliederung i. S. d. §§ 319ff. AktG stellt die engste Verbindung zwischen zwei rechtlich selbständigen UN dar. Wirtschaftlich kommt sie einer Verschmelzung nahe, da die abhängige Gesellschaft in diesem Fall wie eine Betriebsabteilung in die Hauptgesellschaft eingegliedert ist. So gewährt § 323 Abs. 1 AktG der Hauptgesellschaft ein uneingeschränktes Weisungs- und Beherrschungsrecht dergestalt, als sogar Weisungen erteilt werden dürfen, die weder durch das Eigen- noch das Konzerninteresse begründbar sind. Aufgrund dieser umfassenden Weisungsbefugnis spricht der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG die unwiderlegbare Vermutung aus, dass die Hauptgesellschaft und die eingegliederte Gesellschaft einen (Unterordnungs-)Konzern bilden. Dabei bleibt diese Vermutung auch dann unwiderlegbar, "wenn die Hauptgesellschaft entgegen aller Wahrscheinlichkeiten keine einheitliche Leitung ausüben sollte" (ADS (1997), § 18 AktG, Rn. 70), denn dass eine "rechtliche Organisation entsprechend angelegt und dann von den Möglichkeiten kein Gebrauch gemacht wird, ist tatsächlich fernliegend" (Hüffer-AktG (2022), § 18, Rn. 17; vgl. ähnlich KK-AktG (2011), § 18, Rn. 39). Folglich ist die eingegliederte Gesellschaft immer ein Konzern-UN.

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