Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für die Bestellung und Abberufung der AP ist § 318 Abs. 1, 1a und Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden. Wichtige Sonderregelungen dazu enthält § 6 Abs. 3 PublG. Demnach ist der AP grds. durch den AR zu wählen, sofern hinsichtlich seiner Bestellung nichts Abweichendes bestimmt ist; hat das UN keinen AR, bestellen die gesetzlichen Vertreter den AP (Satz 3). Bei PersG wird der AP von den Gesellschaftern gewählt, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsehen (Satz 1). Der Einzelkaufmann ist selbst zur Bestellung seines AP berechtigt (Satz 2). Qualifiziert sich betreffendes UN als PIE i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1, so ist der Vorschlag zur Wahl des AP auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (Satz 4).

Von der Bestellung oder Wahl des AP ist die Erteilung des Prüfungsauftrags zu trennen; diese obliegt der Geschäftsführung. Falls ein gesetzlich (vgl. z. B. §§ 1, 3, 6f. MitbestG) oder ein nach der Satzung zu bildender AR (auch Verwaltungsrat o. Ä.) besteht, der die Befugnisse entsprechend § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG hat, erteilt dieser den Prüfungsauftrag.

AP eines publizitätsgesetzlichen Abschlusses können nur WP oder WPG sein (vgl. § 319 Abs. 1 Satz 1). Die in § 319 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 319b Abs. 1 genannten Hinderungsgründe zur Annahme eines Prüfungsauftrags sind in vollem Umfang sinngemäß anwendbar. § 319b befasst sich i. d. S. mit Ausschlussgründen, wenn der AP einem sog. Netzwerk angehört. Hinsichtlich weitergehender Erläuterungen zu den §§ 319–324a wird auf die entsprechenden Kommentierungen zu diesen Paragrafen verwiesen.

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