Rn. 12

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Von § 274a befreit werden kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1. Davon umfasst werden ebenso PersG i. S. d. § 264a. Kleinst-UN i. S. v. § 267a stellen eine Teilmenge kleiner Gesellschaften dar. Sofern mithin Kleinst-KapG bzw. haftungsbeschränkte Kleinst-PersG von der Befreiung des § 264 Abs. 1 Satz 5 keinen Gebrauch machen und einen Anhang aufstellen, greifen insofern auch in diesem Fall die Befreiungen des § 274a.

Kreditinstitute und Versicherungs-UN gelten gemäß § 340a Abs. 1 bzw. § 341a Abs. 1 stets als große KapG, so dass § 274a nicht anwendbar ist. Demgegenüber können kleine eG ebenso wie eG, die die Merkmale für Kleinst-KapG nach § 267a Abs. 1 erfüllen, von den Erleichterungen Gebrauch machen (vgl. § 336 Abs. 2). UN, die zur RL nach den Vorschriften des PublG verpflichtet sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 274a, zumal die Größenmerkmale nach § 1 PublG oberhalb derjenigen für kleine KapG liegen.

 

Rn. 13

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der HV ein JA in der Form vorzulegen, die er ohne die Erleichterungen nach § 266 Abs. 1 Satz 3, § 276 oder § 288 hätte. Dagegen nicht von dieser Regelung adressiert werden die in § 274a geregelten Befreiungen. Dafür gibt es keinen einleuchtenden Grund (vgl. auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 914).

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