Rn. 27c

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vom Factoring-Kunden angezeigte Forderungen, für die der Factor noch keine Annahmeerklärung abgegeben hat und die daher (zunächst) nicht bevorschusst werden, bspw. aufgrund von Abtretungsverboten der Abnehmer oder Limitüberschreitungen, werden vom Factor auf einem Factoring-Sonderkonto geführt. Sie sind dem Factor grds. zum jederzeitigen Ankauf angeboten. Der Factoring-Kunde bucht die entstandene Forderung (hier bspw. 350 EUR) gegen die UE ein. Da gemäß § 354a unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. HdR-E, Kap. 8, Rn. 34) eine Abtretung trotz eines möglichen Zessionsausschlusses i. S. d. § 399 BGB wirksam ist, wird i. A. folgende Umbuchung der Leistungsforderung vorgenommen:

 
Debitor 350 an UE 350
Sonderkonto 350 an Debitor 350
 

Rn. 28

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Vorstehende Darstellung ist als allg. Erläuterung der buchhalterischen Abbildung anfallender Factoring-Geschäftsvorfälle beim Factoring-Kunden zu verstehen. Eine abweichende Kontenbezeichnung kommt daher in der Praxis ebenso in Betracht wie eine Verwendung anderer bzw. weiterer (Zwischen-)Konten, etwa eines Sperrkontos für den Sicherungseinbehalt des Factors.

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