I. Vermögensgegenstände

 

Rn. 8

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Nach dem Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 sind in den JA der PersG diejenigen VG aufzunehmen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) sind (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 10; zur Kodifizierung des Prinzips der wirtschaftlichen Zurechnung durch § 246 Abs. 1 Satz 2 vgl. Küting/Tesche 2009, S. 184 ff.). Wirtschaftliches Eigentum der Gesellschaft ist auch gegeben, wenn eine Überlassung ›quoad sortem‹ besteht, d. h. es ihr von einem Gesellschafter ohne Gegenleistung zur vollen Nutzung überlassen ist, ihr alle Wertsteigerungen und Verlustrisiken zustehen und sie alle Erträge aus dem VG ziehen kann sowie alle Verluste zu tragen hat (vgl. Reinhardt, B. 1991, S. 588 ff.).

VG, die ein Gesellschafter der Gesellschaft aufgrund eines schuldrechtl. Verhältnisses überlassen hat, z. B. mietweise, gegen Entgelt oder auch unentgeltlich aufgrund des Gesellschaftsvertrags, aber ohne Gewährung der Wertsteigerungen, gehören nicht zu dem zu bilanzierenden Gesellschaftsvermögen.

 

Rn. 9

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Auch das StR rechnet derartige VG nicht dem Gesellschaftsvermögen zu, sondern vielmehr dem stl. BV des überlassenden Gesellschafters (›Sonderbetriebsvermögen‹). Zu der aus den stl. Gewinnermittlungsvorschriften resultierenden Zusammensetzung des stl. BV eines Gesellschafters vgl. Wacker, R. 2010, § 15 EStG, Rn. 400 ff.

II. Schulden

 

Rn. 10

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

In der Bilanz der PersG können nur Gesamthandsverbindl. passiviert werden (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 23). Die Gesamthandsverbindl. beinhalten auch von der Gesellschaft zu erfüllende Verbindl. gegenüber Gesellschaftern, sei es aus dem Lieferungs- und Leistungsverkehr, Auslagenersatz, Vermietung eines Betriebsgrundstücks, Darlehensgewährung sowie ggf. entnahmefähige Gewinnbeteiligungsansprüche. Die steuerrechtl. Sicht, die derartige Verbindl., mit Ausnahme der Verbindl. aus dem gewöhnlichen Lieferungs- und Leistungsverkehr, dem EK zurechnet, ist zivilrechtl. nicht haltbar. Denn die PersG tritt aufgrund ihrer Verselbstständigung gegenüber ihren Gesellschaftern als Mieter oder Darlehensnehmer auf (vgl. Mundt, H.-D. 1990, S. 164).

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