Rn. 160

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Bildung satzungsmäßiger Rücklagen ist für UN in der Rechtsform der AG/KGaA ausschließlich in § 58 AktG (für die KGaA i. V. m. § 278 Abs. 3 AktG) geregelt. Nach § 58 Abs. 1 AktG kann die Satzung bestimmen, dass die HV bei der Feststellung des JA Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen hat. Gleichwohl scheidet in diesem Fall die Dotierung der satzungsmäßigen Rücklagen aus, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von einer Einstellung in andere Gewinnrücklagen spricht und sich damit auf den Gliederungsposten A. III. 4. des § 266 Abs. 3 bezieht (vgl. Selchert, F. W. 1997, S. 541; Förschle/Hoffmann, in: Beck Bil-Komm. 2006, § 272, Rn. 95).

 

Rn. 161

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Eine Satzungsermächtigung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG, nach der Vorstand und AR einer AG mehr als die Hälfte des (korrigierten) Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen dürfen, führt nach den gleichen Überlegungen ebenfalls nicht zur Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage nach § 272 Abs. 3 Satz 2, sondern lediglich zu einer Einstellung in andere Gewinnrücklagen i. S. v. § 266 Abs. 3 A. III. 4. (vgl. ADS 1995, § 272, Rn. 153; Selchert, F. W. 1997, S. 541; a. A. Haller, A. 1987, S. 648).

 

Rn. 162

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Im Gegensatz zu den Fällen des § 58 Abs. 1 bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG, die i. R. d. Bilanzfeststellung lediglich eine Dotierung der anderen Gewinnrücklagen zulassen, bestimmt § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG, dass die HV im Gewinnverwendungs-Beschl. weitere Beträge ›in Gewinnrücklagen‹ einstellen kann. Die Verwendung des in § 266 Abs. 3 A. III. genannten Oberbegriffs ›Gewinnrücklagen‹ schließt grds. keine der dort bezeichneten vier Unterkategorien der Gewinnrücklagen von einer Dotierung nach § 58 Abs. 3 Satz 1 AktG aus. Da es sich aber auch in diesem Fall regelmäßig um Ermessensrücklagen handelt, kann auch bei einem entspr. HV-Beschl. keine Einstellung in die satzungsmäßigen Rücklagen erfolgen, sondern die thesaurierten Gewinne werden Bestandteil der anderen Gewinnrücklagen.

 

Rn. 163

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Neben dieser auf einem HV-Beschl. beruhenden Dotierung der Rücklagen kann die Satzung der AG/KGaA auch zwingend vorschreiben, dass aus dem Bilanzgewinn weitere Rücklagen zu bilden sind, bevor eine Ausschüttung an die Anteilseigner erfolgt (vgl. § 58 Abs. 4 AktG). In diesem Fall ist der entspr. Teil des Bilanzgewinns den satzungsmäßigen Rücklagen zuzuweisen. Da das AktG keine weiteren Bestimmungen zur Bildung satzungsmäßiger Rücklagen enthält, stellt die Vorschrift des § 58 Abs. 4 AktG die einzige Grundlage für die Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage dar.

 

Rn. 164

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Soll durch die Satzungsbestimmung die vom Gesetzgeber in § 150 Abs. 2 AktG für die gesetzl. Rücklage und die Kap.-Rücklage vorgesehene Obergrenze von 10 v. H. des gez. Kap. erhöht werden, führt dies nicht zur Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage, sondern die entspr. Beträge werden Bestandteil der gesetzl. Rücklage.

 

Rn. 165

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Satzungsmäßige Rücklagen können entweder zweckgebunden oder aber zweckfrei sein. Zweckgebundene Rücklagen liegen vor, wenn die Satzung die Bildung einer ausschließlich zu einem bestimmten Zweck verwendbaren Rücklage aus dem Bilanzgewinn zwingend vorschreibt. In der Zweckbestimmung der satzungsmäßigen Rücklagen sind die Satzungsgeber völlig frei. Beispiele für satzungsmäßige Rücklagen sind:

(1) Substanzerhaltungsrücklage,
(2) Werkerneuerungsrücklage,
(3) Rücklage für Rationalisierungsarbeiten,
(4) Rücklage für den Ausbau der Vertriebsorganisation,
(5) Rücklage für Werbefeldzüge,
(6) Rücklage zur Vorbereitung einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
(7) Rücklage zur Abdeckung eines Jahresfehlbetrags,
(8) Bauerneuerungsrücklage,
(9) Rücklage für das Auslandsgeschäft,
(10) Rücklage für die Anlagenausstattung.
 

Rn. 166

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist weder eine Gliederung der einzelnen satzungsmäßigen Rücklagen nach ihrer jeweiligen Zweckbestimmung noch ein getrennter Ausweis von zweckgebundenen und zweckfreien Rücklagen erforderlich. Damit dürfte es im Einzelfall genügen, die gesamten satzungsmäßigen Rücklagen in einem Posten anzugeben; gleichwohl ist es im Interesse einer klareren Darstellung zulässig und empfehlenswert, bestimmte, nicht unerhebliche zweckgebundene Rücklagen gesondert unter entspr. Bezeichnung auszuweisen oder im Anh. zu erläutern.

 

Rn. 167

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Die Auflösung satzungsmäßiger Rücklagen erfolgt nach § 270 Abs. 2 i. R. d. Aufstellung des JA. Über die Höhe der Entnahme aus der Rücklage entscheidet das für die Aufstellung zuständige Organ, das in seiner Entscheidung lediglich an etwaige satzungsmäßige Zweckbestimmungen gebunden ist (im Übrigen wird auf die Übersicht in HdR-E, HGB § 272, Rn. 2, und auf die Kommentierung zu § 270 verwiesen; vgl. zur Frage der Verwendung zweckgebundener satzungsmäßiger Rücklagen zum Ausgleich eines nicht durch sonst. (frei verfügbare) G...

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