Rn. 225

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Voraussetzung des "notwendigen" Werteverzehrs als Voraussetzung einer GK-Aktivierung ist aus dem Steuerrecht (vgl. R 6.3 EStR (2012)) in das Handelsrecht übernommen worden. Diese Voraussetzung, ehemals für die nun aktivierungspflichtigen GK vorgesehen, wurde im Zuge des BilMoG gestrichen. Der Gesetzgeber hat sich i. R.d. Normsetzung der weit verbreiteten Meinung, dass die Begriffe "angemessen" und "notwendig" gleichzusetzen sind (vgl. Siefert, BiBu 1987, S. 313 (316); so auch ADS (1995), § 255, Rn. 160; Biener/Berneke (1986), S. 115; Döllerer, BB 1987, Beilage Nr. 12 zu Heft 16, S. 1 (8); Bonner-HdR (2021), § 255 HGB, Rn. 125; Moxter, BB 1988, S. 937 (943)), angeschlossen und daher auf die "Beibehaltung des bisher verwandten Begriffs ‚notwendig’ verzichtet" (BT-Drs. 16/10067, S. 60).

Die Beschränkung des aktivierungspflichtigen Werteverzehrs des AV auf den durch die Fertigung veranlassten Teil ist im Grunde genommen durch die Voraussetzung der Angemessenheit bereits gedeckt. Entsprechend handelt es sich hierbei lediglich um die Klarstellung, dass nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die auch tatsächlich direkt durch den Fertigungsprozess verursacht wurden. Dazu gehören bspw. auch außerplanmäßige AfA aufgrund erhöhter Nutzung. Dagegen sind AfA auf "Reserveanlagen [...], auf nicht benutzte [bei Saisonbetrieb daher u. U. nur teilweise Berücksichtigung, d.Verf.] oder stillgelegte Anlagen, überhöhte – nicht technisch oder wirtschaftlich begründete – Abschreibungen" (ADS (2023), § 255, Rn. 328) nicht durch die Fertigung veranlasst (vgl. auch WP-HB (2023), Rn. F 141). Zu dieser Kategorie gehörten auch die derweil nicht mehr zulässigen AfA im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung (vgl. § 253 Abs. 4 (a. F.)) sowie die lediglich steuerlich zulässigen AfA (vgl. § 254 Satz 1 (a. F.)).

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