Rn. 680

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Um die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen zu vereinfachen, erlaubt der Gesetzgeber in § 253 Abs. 2 Satz 2 das generelle Unterstellen einer Restlaufzeit von 15 Jahren anstelle der exakten Ermittlung der Restlaufzeit gemäß Satz 1. Bei der pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren betrug der Zins der RückAbzinsV z. B. am Jahresende 2019 (2020) beim Siebenjahresdurchschnitt 1,97 % (1,60 %) und beim Zehnjahresdurchschnitt 2,71 % (2,31 %). Ursprünglich wurde der Zins nur aus dem siebenjährigen Durchschnitt ermittelt. Wegen des Langfristcharakters von Versorgungsverpflichtungen erschien dem Gesetzgeber aber die auf zehn Jahre bezogene Durchschnittsermittlung sachgerechter. Der Zins aus dem Zehnjahresdurchschnitt war erstmals auf JA und KA für ein nach dem 31.12.2015 endendes GJ anzuwenden (vgl. Art. 75 Abs. 6 Satz 1, 3 EGHGB). Bei Konzernen, die den Kap.-Markt in Anspruch nehmen, kommt allerdings die RL nach IFRS zum Zuge und damit Ende 2019 ebenso wie 2020 ein Rechnungszins von ca. 0,9 bzw. 1,0 % bis 1,3 respektive 1,4 % (vgl. Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2019, S. 2588 (2592); Höfer/Hagemann/Neumeier, DB 2020, S. 2417 (2421); Geilenkothen/Rasch/­Ricken, DB 2020, S. 68 (69)). Der Zins aus dem Zehnjahresdurchschnitt gilt aber nur für "Altersversorgungsverpflichtungen" und "ähnliche Verpflichtungen" laut § 285 Nr. 24, so z. B. Vorruhestandsverpflichtungen, nicht aber für "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen", wie z. B. Jubiläumsgeldzusagen. Der siebenjährige Durchschnittszins ist aber für Altersversorgungs- und ähnliche Verpflichtungen nicht bedeutungslos geworden. Er ist für die Zwecke der Alternativberechnung laut § 253 Abs. 6 HGB zu verwenden, mit deren Hilfe das Ausmaß der Ausschüttungssperre festgestellt werden muss (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 680aff.). Der für die pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren geltende Zins darf von den UN immer verwendet werden, also selbst dann, wenn eine Kap.-Zahlung schon im Jahr nach dem BilSt geleistet werden muss (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 86). Bei einem Schuldbeitritt mit Erfüllungsübernahme bleibt der Charakter als Altersversorgungsverpflichtung erhalten, so dass die geschilderten Bewertungsmaßstäbe für den Übernehmer gelten (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 101ff.).

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