Rn. 64a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Seit Geltung des BilRUG sind Erträge aus Subventionszahlungen, sofern sie nicht als AK-Minderungen zu behandeln sind, in Ermangelung eines Leistunsgaustauschs stets und ausschließlich unter den "sonstige[n] betriebliche[n] Erträge[n]" zu erfassen (vgl. Wulf, in Bonner Handbuch 2016, § 277, Rn. 6).

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