Rn. 137

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Nicht explizit adressiert ist des Weiteren, welche Ausstrahlungswirkung bzw. Relevanz § 271 Abs. 2 für in einen publizitätsgesetzlichen KA einbezogene TU entfaltet, wenn etwa in einem einstufigen Konzern das oberste MU in der Rechtsform einer "gesetzestypischen" (BT-Drs. 20/5653, S. 41) PersG firmiert. In diesem Fall wäre – bei gegebener Konzernrechnungslegungspflicht – zumindest für das oberste MU § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG einschlägig und damit § 271 Abs. 2 anzuwenden. "Sinngemäß" i. d. S. bedeutet, dass zur Beurteilung, ob ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt, nicht etwa § 290, sondern § 11 PublG heranzuziehen ist. Scheiterte eine sinngemäße Anwendung bis dato – ebenso wie für den Fall, dass betreffendes MU seinen statutarischen (Satzungs-)Sitz im Ausland hat – daran, dass das oberste MU seinen KA gerade nicht "nach dem Zweiten Unterabschnitt [(§§ 290315e), d.Verf.] aufzustellen hat", dürfte nunmehr aufgrund der Neufassung bzw. Streichung dieses Passus davon auszugehen sein, dass mit § 13 Abs. 2 Satz 1 (1. Halbsatz) PublG die Norm des § 271 Abs. 2 (i. V. m. § 11 PublG) über § 298 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden ist, mithin fortan publizitätsgesetzliche und handelsrechtliche KA auf diese Weise gleichgestellt werden (vgl. mit wohl a. A. Oser, StuB 2023, S. 64 (66)); dafür spricht auch, dass derweil als "Folgeänderung[.]" (BT-Drs. 16/12407, S. 96) zur Neufassung des § 290 im Zuge des BilMoG zwischen beiden Beherrschungskonzeptionen ein Gleichklang erreicht worden ist (vgl. § 290; § 11 Abs. 1, 6 PublG).

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