Rn. 353

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Werden im Zusammenhang mit einer Maßnahme, die zu nachträglichen HK führt, gleichzeitig Reparaturarbeiten durchgeführt, ist bei der Entscheidung, was den nachträglichen HK zuzuordnen ist, auf den sachlichen Zusammenhang der Entstehungsursachen der Aufwendungen abzustellen (vgl. auch BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 116/92, BStBl. II 1996, S. 632 (635); BFH, Urteil vom 16.07.1996, IX R 34/94, DB 1996, S. 1957 (1958); Spindler, DStR 1996, S. 765 (767)). Werden bspw. Zwischenwände versetzt, so sind die notwendigen Anstreicharbeiten ebenfalls als nachträgliche HK einzuordnen. Ist ein solcher sachlicher Zusammenhang nicht zu erkennen, so reicht ein rein zeitliches Zusammenfallen von Reparaturaufwendungen und Substanzmehrungsmaßnahmen nicht aus, um alle Aufwendungen als nachträgliche HK einordnen zu können (vgl. H/H/R (2021), § 6 EStG, Rn. 286). U.U. ist eine Aufteilung durch Schätzung vorzunehmen (vgl. BFH, Urteil vom 09.05.1995, IX R 116/92, BStBl. II 1996, S. 632 (635)).

Die Abgrenzung der nachträglichen HK hat grds. losgelöst von wertmäßig orientierten Über­legungen zu erfolgen. Werden die o. g. Kriterien nicht erfüllt, so sind die Reparaturausgaben in dem Jahr als Aufwand zu erfassen, in dem sie entstanden sind, und zwar unabhängig von ihrer betragsmäßigen Höhe.

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