Rn. 97

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 265 Abs. 5 Satz 2 erlaubt das Hinzufügen neuer Posten und Zwischensummen. Kommt es zu solchen Hinzufügungen auf einer Gliederungsebene unterhalb eines mit arabischen Zahlen versehenen Postens, so kann es für die Klarheit des Abschlusses erforderlich sein, die Bezeichnung dieses Postens zu erweitern, um den Inhalt des hinzugefügten Postens abzudecken.

 

Rn. 98

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

 

Beispiel:

Ein UN hält in unbedeutendem Umfang Anteile an einer GmbH, die weder eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 2 noch Anteile an verbundenen UN i. S. d. § 271 Abs. 1 darstellen. Soll angesichts der geringen Bedeutung kein Posten auf der mit arabischen Zahlen versehenen Ebene, sondern unterhalb davon hinzugefügt werden, ergibt sich folgende Anpassung der Postenbezeichnung:

A. III. 5. Wertpapiere und GmbH-Anteile des Anlagevermögens

a) Wertpapiere
b) GmbH-Anteile

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