Rn. 275

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Unter dem Börsenpreis ist der Kurs zu verstehen, der an einer regulierten Börse zum BilSt festgestellt wird, sofern es zu Umsätzen am entsprechenden Marktplatz gekommen ist (vgl. WP-HB (2019), Rn. F 187). Dabei können sowohl Kurse an inländischen als auch an ausländischen Börsen wertrelevant sein (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 504f.).

 

Rn. 276

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Festlegung des Börsenpreises ist zunächst auf den Kurs abzustellen, der sich am Hauptmarkt gebildet hat. Der Hauptmarkt ist der Markt, an dem die zu bewertenden VG (z. B. Waren, Wertpapiere) primär gekauft oder verkauft werden (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 505). Sofern der Kurs einer ausländischen Börse herangezogen wird, hat eine Umrechnung in die inländische Währung zu erfolgen. Als Umrechnungskurs kommt analog § 256a Satz 1 insbesondere der Devisenkassamittelkurs am BilSt infrage.

 

Rn. 277

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Fraglich ist, ob der Kurs, den freie Makler i. R.d. geregelten Freiverkehrs ermitteln, als "Börsenkurs" angesehen werden kann. Praktisch ist diese Frage jedoch bedeutungslos, weil die Kurse der Freiverkehrswerte auf jeden Fall als Marktpreise angesehen werden können (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 506). Damit erfüllen sie die Funktion des aktuellen Stichtagswerts.

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