Rn. 24

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Beschluss des Gerichts mitsamt den Gründen ist stets der Gesellschaft zuzustellen. Eine weitere Ausfertigung ist den Aktionären dann und insoweit (vgl. §§ 208 bis 213a ZPO i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG), als diese einen Antrag nach § 260 AktG gestellt haben, zuzustellen (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 2 AktG). Haben Aktionäre keinen Antrag gestellt, ist ihnen aber zumindest die Entscheidung bekannt zu machen (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 FamFG). In jedem Fall hat das Gericht die Veröffentlichung des Beschlusstenors in den Gesellschaftsblättern (vgl. § 25 AktG) zu veranlassen (vgl. § 260 Abs. 3 Satz 3 AktG). So können stets alle Aktionäre Kenntnis von jedem Verfahren und dem entsprechenden Ergebnis erlangen. Gemäß § 260 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 99 Abs. 5 Satz 3 AktG hat ferner der Vorstand die Entscheidung, sobald sie rechtskräftig geworden ist, unverzüglich zum Handelsregister einzureichen.

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