Rn. 3

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Die Pflicht zur Aufstellung von Eröffnungsbilanz und JA obliegt – ebenso wie die Buchführungspflicht nach § 238 sowie die Pflicht zur Aufstellung eines Inventars (vgl. § 240) – dem Kaufmann (vgl. zur Frage nach dem hierdurch verpflichteten Personenkreis HdR-E, HGB, § 238, Rn. 4f.). Nicht mehr zur Aufstellung verpflichtet sind diejenigen Personen, die im Zeitpunkt der Abschlusserstellung nicht mehr die Position innehaben, die sie zur Aufstellung verpflichtete. Dies gilt mitunter für während des abgelaufenen GJ ausgeschiedene Gesellschafter einer OHG oder ausgeschiedene Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer (vgl. auch HdR-E, HGB § 245, Rn. 4).

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