Rn. 198

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die entrichtete Optionsprämie ist zunächst – analog zur Kaufoption – als immaterieller VG i. d. R. unter den "[S]onstige[n] VG" auszuweisen. Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebendem Geschäft kommt ebenfalls grds. nicht in Betracht. Befindet sich der Optionsgegenstand im Eigentum des Käufers der Option, bildet der Basispreis abzgl. Prämie die Untergrenze für die Bewertung des Gegenstands, die sich ansonsten aber unabhängig von der Option darstellt.

Die aktivierte Optionsprämie ist bei physischer Erfüllung als Erlösminderung zu erfassen, in allen übrigen Fällen, wie bspw. Barausgleich und Verfall der Option, hat eine aufwandswirksame Erfassung zu erfolgen (vgl. HdR-E, Kap. 7, Rn. 12ff.; WP-HB (2021), Rn. F 1316; zur Vorgehensweise, wenn bei der Ausübung der Option eine Verbindlichkeit begründet wird, nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 12, und bei einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft nur HdR-E, Kap. 7, Rn. 16).

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