Rn. 10

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Verantwortung für die Durchführung der Offenlegung liegt nach § 325 Abs. 1 Satz 1 bei den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der offenlegungspflichtigen KapG. Die Offenlegungspflicht trifft somit bei der AG bzw. (bei dualistischem Leitungssystem) SE den Vorstand (vgl. § 78 Abs. 1 AktG), bei der KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. § 278 Abs. 2 AktG) und bei der GmbH die Geschäftsführer (vgl. § 35 Abs. 1 GmbHG). Für PersG i. S. d. § 264a bestimmt § 264a Abs. 2, dass als gesetzliche Vertreter die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der vertretungsberechtigten Gesellschaften gelten. Somit sind im Beispiel einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH für die Offenlegung zuständig.

 

Rn. 11

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Offenlegungspflicht obliegt den Mitgliedern des zuständigen Personenkreises als Gesamtheit. Zwar ist es zulässig und in der Praxis üblich, die Pflicht intern dem Zuständigkeitsbereich nur eines Geschäftsführers, Vorstandsmitglieds oder persönlich haftenden Gesellschafters zuzuordnen. Dies ändert jedoch nichts an der Verpflichtung der übrigen Mitglieder, für eine ordnungsgemäße und fristgerechte Offenlegung zu sorgen. Daher bleiben aus einer Verletzung der Offenlegungspflicht resultierende Sanktionen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 170) auch nicht auf die im Innenverhältnis zuständigen Personen beschränkt.

 

Rn. 12

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Entscheidend für die Bestimmung der zuständigen Personen ist der Zeitpunkt der Offenlegungspflicht und nicht etwa der Zeitraum, auf den sich die offenlegungspflichtigen Unterlagen beziehen. Eine Person, die zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Offenlegungsverpflichtung nach § 325 entsteht, Mitglied des zuständigen Personenkreises ist, trifft daher die Offenlegungspflicht unabhängig davon, ob diese Zugehörigkeit auch bereits während des GJ, für das die Unterlagen offenzulegen sind, bestanden hat.

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