Rn. 644

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Das Passivierungswahlrecht gilt nicht nur für die ursprünglich erteilten Altzusagen, sondern auch für ihre Erhöhungen. Hierfür sprechen zwei Gründe: Zum einen ist nicht nur jede Pensionsverpflichtung gegenüber einer bestimmten Person eine Schuld für sich (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3), sondern auch ein einheitlicher (negativer) VG. Es wäre widersprüchlich, diese Verpflichtung bei der Bilanzierung in Teile zu zerlegen, für die teils eine Passivierungspflicht und teils ein Passivierungswahlrecht gilt. Zum anderen ergäbe sich ansonsten ein praktisches Problem. Es wäre oft kompliziert und in zahlreichen Fällen sogar unmöglich, die Pensionsverpflichtung in ihre vor dem 01.01.1987 und nach dem 31.12.1986 begründeten Anteile aufzuspalten. Zu denken ist hier in erster Linie an die Fälle einer Umstrukturierung des Leistungsgefüges (z. B. Herabsetzung der Altersleistung bei gleichzeitiger Verbesserung der Invaliden- oder Hinterbliebenenversorgung; vgl. dazu Ahrend/Beucher/Förster, DB 1985, Beilage Nr. 22 zu Heft 38, S. 1 (8ff.); Höfer, DB 1984, Beilage Nr. 27 zu Heft 50, S. 2ff.); die gleichen Schwierigkeiten können sich bei der Verkürzung einer leistungsausschließenden Wartezeit ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge