Rn. 73

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Unter einer negativen Beherrschung versteht man die Möglichkeit, wesentliche Entscheidungen bei der Beteiligungsgesellschaft zu blockieren (vgl. KK-AktG (2011), § 17, Rn. 43; KonzernR (2019), § 17 AktG, Rn. 25). So kann ein Gesellschafter, der über eine Sperrminorität verfügt, aufgrund der damit verbundenen Rechtsmacht Grundlagenentscheidungen verhindern (vgl. z. B. § 179 Abs. 2 AktG; § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Nach heute ganz h. M. führt eine solche Sperrminorität nicht zur Abhängigkeit (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 10; KK-AktG (2011), § 17, Rn. 43; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 39, 44; WP-HB (2021), Rn. C 100). Wenn ein UN in der Lage ist, bestimmte Handlungen eines anderen UN zu verhindern, so ist ihm damit noch kein Beherrschungsmittel in die Hand gegeben, da dadurch nur Entscheidungen blockiert, i. d. R. aber nicht herbeigeführt werden können (vgl. KK-AktG (2011), § 17, Rn. 17; Hüffer-AktG (2022), § 17, Rn. 10). Beherrschung setzt grds. eine aktive Einflussmöglichkeit voraus (vgl. ADS (1997), § 17 AktG, Rn. 36). Allein durch die Möglichkeit von Blockadehandlungen ergeben sich keine Mitwirkungsrechte bei der Zusammensetzung von Vorstand und AR, so dass die "Sperrminorität allein grds. nicht zur Begründung von Abhängigkeit taugt, wohl aber ggf. i. V. m. anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen, die dem betreffenden Aktionär eine beständige Einflussnahme auf die Gesellschaft erlauben" (KonzernR (2019), § 17 AktG, Rn. 25). Im Übrigen kann einer Schädigung der AG, KGaA bzw. SE durch missbräuchliche Ausübung der Sperrminorität mit der mitgliedschaftlichen Treuepflicht begegnet werden. Danach obliegt auch Minderheitsaktionären eine Treuepflicht, so dass sie "ihre Position z. B. nicht zur Verhinderung einer Sanierung einsetzen dürfen" (ADS (1997), § 17 AktG, Rn. 37). Eine gewisse Bedeutung wird der Sperrminorität allerdings im Falle der sog. kombinierten Beherrschung beigemessen (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 74).

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