Rn. 21

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

LuL zwischen UN des gleichen Konzerns werden in den Abschlüssen der Konzern-UN grds. wie Beziehungen zu fremden Dritten erfasst. D.h., dass auch Gewinne und Verluste, die aus Geschäften zwischen Konzern-UN resultieren, in den JA als realisiert gelten und daher beim Erwerber als Bestandteil der AK anzusehen sind. Zwischengewinne wie auch Zwischenverluste sind vielmehr im Zug der Konsolidierung auszuschalten (vgl. § 304 Abs. 1) und dürfen erst dann Einfluss auf den Wertansatz der konzernintern gelieferten VG nehmen.

Auch eine freiwillige Eliminierung von Konzernzwischenerfolgen im JA ist nicht zulässig. Anlass zur Korrektur des in der Rechnung ausgewiesenen Betrags des Anschaffungspreises besteht daher auch bei Bezug von einem Konzern-UN nicht und dürfte im Regelfall unzulässig sein. Das notwendige Korrektiv zu diesem Grundsatz liegt im NWP einerseits und andererseits darin begründet, dass bei Gestaltungsmissbrauch hinsichtlich der Form die Substanz der Transaktion entscheidend ist. Liegt ein derartiger Gestaltungsmissbrauch vor, kommt möglicherweise die Aktivierung eines Rückgewährungsanspruchs in Betracht (vgl. offensichtlich noch mit a. A. ADS (1995), § 255, Rn. 71, wonach in jedem Fall der Zeitwert des Gegenstands als Obergrenze für die AK angesehen wird).

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