Rn. 39

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Konzeptionell von den Vorschriften für Versicherungs-UN (vgl. §§ 341ff.) erfasst werden auch solche Versicherungs-UN, die nicht dem Anwendungsbereich der R 91/674/EWG unterliegen. Aus diesem Grund werden einerseits gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 bestimmte UN explizit von der Anwendung der ergänzenden Vorschriften der §§ 341ff. ausgenommen; andererseits wiederum sieht § 330 Abs. 4 die Möglichkeit vor, dass eine nach Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 erlassene Rechts-VO angemessene Befreiungen oder Vereinfachungen enthalten darf, um eine im Verhältnis zur Größe des Versicherungs-UN unangemessene Belastung zu vermeiden.

 

Rn. 40

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die letztgenannten Erleichterungen können konkret für Versicherungs-UN, die die R 91/­674/EWG nach deren Art. 2 i. V. m. den Art. 4, 7 und 9 Nr. 1f. sowie Art. 10 Nr. 1 der R 2009/­138/EG nicht anzuwenden brauchen, erlassen werden. Hierunter fallen v.a. Pensions- und Sterbekassen bzw. Versicherungs-UN mit örtlich oder sachlich eng begrenzter Tätigkeit.

 

Rn. 41

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Diese Versicherungs-UN können gemäß Abs. 4 Satz 1 (1. Halbsatz) ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts (vgl. §§ 341341o) entbunden werden, sofern eine im Verhältnis zur Größe des Versicherungs-UN unangemessene Belastung vermieden werden kann. Abs. 4 Satz 1 (2. Halbsatz) befreit von der Regelung in Abs. 1 (Satz 2); demnach muss keine Gleichwertigkeit zu jenen Anforderungen, die sich aus den Vorschriften für große KapG ergeben, hergestellt werden.

 

Rn. 42

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Abs. 4 Satz 2 ermöglicht zudem – im Verhältnis zur Größe der Versicherungs-UN – angemessene Vereinfachungen hinsichtlich der Gliederung des JA und KA, der Erstellung von (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht sowie der Offenlegung. Die auf Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 1 beruhende Ermächtigungsgrundlage wurde in Form der §§ 61f. innerhalb der RechVersV umgesetzt, worin Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungs-UN geregelt sind (vgl. ausführlich von Treuberg/Angermayer (1995)).

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