Rn. 20

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nicht jedes Auftreten besonderer Umstände rechtfertigt eine Durchbrechung der Darstellungsstetigkeit; vielmehr sind Abweichungen gegenüber dem VJ nur zulässig, wenn diese angesichts der Umstände "erforderlich sind" (§ 265 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz)). Ein solches Erfordernis liegt nach hier vertretener Ansicht vor, wenn aufgrund der besonderen Umstände alternativ

(1) die bisherige Darstellung nicht mehr korrekt ist (z. B. Ausweis einer Forderung unter den Forderungen gegen verbundene UN, nachdem die Beteiligung am Schuldner veräußert wurde);
(2) die bisherige Darstellung nicht mehr dem Erfordernis der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2) genügt (z. B. Beibehaltung einer weitergehenden Aufgliederung eines Postens trotz deutlich gesunkener Bedeutung dieses Postens);
(3) die Beibehaltung der bisherigen Darstellung für das bilanzierende UN einen unangemessenen (Mehr-)Aufwand bedeuten würde (z. B. Beibehaltung des GKV im JA nach einer vom MU angewiesenen Umstellung auf das UKV für Konzernzwecke).
 

Rn. 21

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Durch die Einschränkung der Zulässigkeit von Durchbrechungen der Darstellungsstetigkeit auf zwingend erforderliche Fälle wird auch klargestellt, dass § 265 Abs. 1 Satz 1 (2. Halbsatz) keine Wahlrechtsnorm darstellt. Treten daher besondere Umstände auf, die eine Darstellungsänderung erfordern, so hat das bilanzierende UN kein Recht, die bisherige Darstellung fortzuführen, sondern muss die Änderung zwingend vornehmen (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 17; Beck Bil-Komm. (2020), § 265 HGB, Rn. 3).

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