Rn. 224

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Entgeltlich erworbene immaterielle VG des AV, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind gemäß § 253 Abs. 3 planmäßig über die ND abzuschreiben.

Gerade immaterielle VG können unbefristet begründet sein, wie bspw. Gewinnungsrechte, Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten. Allerdings kann von einer fehlenden Befristung nicht zwingend auf eine zeitlich unbegrenzte Nutzbarkeit geschlossen werden. So kann zwar bei unbefristeten Rechten der Rechtsinhaber aus den Rechten theoretisch unbefristet einen Nutzen ziehen. Der Wert dieser Nutzung nimmt aber im Zeitverlauf ab, wenn Konkurrenten am Markt die rechtliche Monopolstellung des Inhabers verdrängen. Marktwirtschaftliche Substitutionsprozesse, insbesondere technische Neuentwicklungen, entwerten ebenfalls unbefristete Rechte. Daher ist im Zweifelsfall bei der Bestimmung des Endes der Verwertbarkeit eines immateriellen VG dem Vorsichtsgedanken folgend (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) von einer endlichen ND auszugehen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 356; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 213).

 

Rn. 225

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei der Bestimmung der ND können grds. die folgenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Kriterien berücksichtigt werden (vgl. DRS 24.98):

(1) voraussichtliche Nutzungsabsicht des immateriellen VG durch das Management unter Berücksichtigung der betriebsindividuellen Gegebenheiten;
(2) typische Lebenszyklen vergleichbarer oder ähnlich genutzter immaterieller VG;
(3) Substitution der immateriellen VG durch neue (disruptive) Technologien, Innovationen oder Entwicklungen;
(4) wirtschaftliche Entwicklung der Branche, in der die immateriellen VG eingesetzt werden;
(5) Abhängigkeiten von der ND anderer, im UN eingesetzter VG.
 

Rn. 226

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Die Wahl der Abschreibungsmethode hat sich – wie bei den selbst geschaffenen immateriellen VG des AV auch – am wirtschaftlichen Wertverlauf auszurichten. Im Zweifel ist die lineare Methode anzuwenden (vgl. DRS 24.102).

 

Rn. 227

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Für Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie für Lizenzen an solchen Rechten und Werten ist im Normalfall eine zeitlich begrenzte Nutzbarkeit anzunehmen. Solche Rechte und Werte sind typischerweise nur auf einen begrenzten Zeitraum ausgerichtet. Bei der Bestimmung der ND ist zudem die Art dieser VG zu berücksichtigen. Die o. g. immateriellen VG unterliegen aufgrund von technischem Fortschritt regelmäßig einem schnelleren Nutzungsverzehr als materielle VG. Bei kurzen Produktlebenszyklen erscheint daher grds. eine geschätzte ND zwischen drei und fünf Jahren angemessen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 387f., m. w. N.).

 

Rn. 228

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Entgeltlich erworbene Marken können eine bestimmte oder eine unbestimmte ND haben. So kann eine zeitlich begrenzte ND im Einzelfall bspw. bei Produktmarken aus Erfahrungswerten, bekannten Produktlebenszyklen (z. B. technologischer Wandel) und/oder Marktanalysen (z. B. Geschmack und Verbraucherverhalten) abgeleitet werden (vgl. IDW S 5 (2015), Rn. 72). Schwieriger ist es dagegen bei UN- oder Dachmarken (d. h. Auftreten von Produktgruppen am Markt unter einheitlichem Namen) eine ND verlässlich zu bestimmen. Ist die ND nicht verlässlich bestimmbar, ist grds. von zeitlich unbegrenzt nutzbaren immateriellen VG auszugehen. Eine unbestimmte ND darf jedoch nicht angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine begrenzte ND vorliegen. Solche Anhaltspunkte können sich aus der Wettbewerbssituation, der Dominanz weniger starker Marken oder der fehlenden Markenrelevanz in dem jeweiligen Marktsegment ergeben (vgl. IDW S 5 (2015), Rn. 73). Zudem kann eine Begrenzung der ND aus einem begrenzten Beherrschungszeitraum der Marke (z. B. wegen rechtlicher Nutzungsbeschränkungen) entstehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 391).

 

Rn. 229

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Entgeltlich erworbene kundenorientierte immaterielle VG des AV (z. B. Kundenstamm, Auftragsbestand) sind regelmäßig nur zeitlich begrenzt nutzbar. So gehen etwa bestehende, "erworbene" Kunden im Zeitverlauf verloren, während neue Kunden hinzukommen. Die erworbenen Kundenstämme unterliegen damit einem Abschmelzungsprozess und ihre ND ist beschränkt (vgl. zu Indikatoren zur Bestimmung der ND nur IDW S 5 (2015), Rn. 99).

Bei Technologien ist zur Ableitung der wirtschaftlichen ND die Periode zugrunde zu legen, die durch die Verwertung der Technologie einen wirtschaftlichen Nutzen wahrscheinlich erwarten lässt. Bei dieser Schätzung ist neben der Beurteilung rechtlicher (z. B. gesetzliche und vertragliche Regelungen zum Schutz der Technologie) und technologischer (z. B. Ablösung durch neue, überlegene Technologien) Aspekte der individuelle Lebenszyklus der Technologie zu analysieren. Patentgeschützte Technologien haben eine rechtliche ND von höchstens 20 Jahren (vgl. § 16 Abs. 1 PatG). Dieser Zeitraum ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn der Patenschutz für Wettbewerber die wesentliche...

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